Ein interessanter Artikel aus dem Versicherungsjournal brachte mich auf die Idee zu diesem Blogbeitrag. In dem Artikel streiten sich die Parteien einer Scheidung um den Schadenfreiheitsrabatt (SFR)aus dem Vertrag eines Fahrzeugs.
Der Schadenfreiheitsrabatt ist eine Grundlage für die Berechnung jeder Autoversicherung. Versicherungsnehmer (VN) mit einem hohen Schadenfreiheitsrabatt können ihr Auto günstiger versichern.
Was passiert aber, wenn der Versicherungsnehmer seinen SFR auf eine andere Person übertragen möchte? Täglich erhalten die Versicherer solche Anträge auf Übertragung und prüfen, ob diese möglich ist.
Schadenfreiheitsrabatt gehört dem Versicherungsnehmer
Grundsätzlich gehört der Schadenfreiheitsrabatt eines Vertrages immer dem Versicherungsnehmer. Die Versicherer gehen davon aus, dass der VN den Vertrag in seinem eigenen Interesse schließt und das versicherte Fahrzeug auch nutzt. Der Versicherungsnehmer muss ja auch alle Rechte und Pflichten des Vertrags einhalten.
Hat der Versicherungsnehmer aus bestimmten Gründen den Vertrag für jemand anderen geschlossen (zum Beispiel für seine Tochter, um ihr eine günstige SFR-Einstufung als Zweitfahrzeug zu ermöglichen), kann der Schadenfreiheitsrabatt an diese Person abgetreten werden.
Voraussetzungen für SFR-Abtretung
Dafür müssen die Versicherer diverse Voraussetzungen prüfen:
Bei der Antragstellung muss ein Formular, die SFR-Abtretung, eingereicht werden. Auf diesem Formular werden alle für die Prüfung notwendigen Fragen gestellt. Darüber hinaus werden in dem Formular Erklärungen des alten und des neuen VN abgegeben. Das Formular besteht aus vier Teilen:
1. Fahrzeug- und Vertragsdaten
Im ersten Teil werden die Fahrzeug- und Vertragsdaten des abgebenden und des neuen Versicherungsnehmers eingetragen. Der alte VN wird im Formular immer als Dritter bezeichnet. Wichtig ist hier vor allem die Angabe des amtlichen Kennzeichens des Vertrages des Dritten, so dass die Richtigkeit der Vertragszugehörigkeit überprüft werden kann.
2. Aufgabe des Anspruchs auf SFR
Im zweiten Teil gibt der alte Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf den Schadenfreiheitsrabatt aus dem Vertrag auf und muss dies mit seiner Unterschrift bestätigen (bei Firmen Unterschrift des Geschäftsführers/Betriebsinhabers mit Firmenstempel).
3. Abfrage der Voraussetzungen
Im dritten Teil erfolgen die Abfragen der Voraussetzungen. Hier macht der neue Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf den Schadenfreiheitsrabatt dem Versicherer gegenüber plausibel (Glaubhaftmachung).
- Der neue VN muss angeben von wann bis wann er das Fahrzeug aus dem abgebenden Vertrag gefahren ist.
- Er muss angeben in welchem Verhältnis der neuen VN zum Dritten gestanden hat, z. B. als Angestellter, Ehepartner(in), Tochter/Sohn, sonstiger Nutzer. Bei sonstigen Nutzern ist eine ausführliche Erläuterung der Nutzung notwendig.
- Er muss seine Führerscheindaten (Klasse und Erteilungsdatum) angeben und je nach Versicherer mit einer Kopie der Fahrerlaubnis nachweisen.
Die Antworten auf diese Fragen prüft der Versicherer exakt. Eine Abgabe kann nur erfolgen, wenn auch wirklich eine regelmäßige Nutzung vorgelegen hat und erkennbar ist, dass der im Vertrag vorhandene SFR vom neuen Versicherungsnehmers erfahren wurde und dies sein Fahrverhalten widerspiegelt.
4. Bestätigung der Angaben
Im letzten Teil müssen alter und neuer Versicherungsnehmer die Angaben im Formular mit ihrer Unterschrift nochmals bestätigen.
Und wie geht es nun mit der Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts weiter?
Der SFR wird aus dem Vertrag des Dritten heraus genommen und zwar vollständig, auch wenn aus bestimmten Gründen (z. B. zu geringe Führerscheindauer) keine komplette Übertragung der Anzahl der schadenfreien Jahre möglich ist. Der Vertrag des Dritten muss dann ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Gegebenheiten neu eingestuft werden. Ist das Fahrzeug abgemeldet, erfolgt nur ein Vermerk, dass in diesem Vertrag kein SFR mehr vorhanden ist.
Für den neuen Versicherungsnehmer erfolgt jetzt die Berechnung des zu übernehmenden Schadenfreiheitsrabatts. Ich möchte dies anhand eines Beispiels erklären. Das Beispiel-Formular habe ich in der Anlage beigefügt.
Beispielberechnung zur Veranschaulichung
Unsere VN Ute Mustermann hat am 02.01.1998 den Führerschein der Klasse B erteilt bekommen und ist daher zum Fahren von Pkw berechtigt. Es ist auch ein Pkw im Vertrag des alten VN (Vater der Frau Mustermann) versichert, sodass eine Nutzung möglich war. Dritter und VN bestätigen, dass Ute Mustermann das Fahrzeug seit dem 02.01.2000 regelmäßig gefahren ist und es ihr als Tochter des Dritten immer zur Verfügung gestanden hat. Im Vertrag des Dritten sind 15 schadenfreie Jahre vorhanden. Es hat auch keinen Schaden (dieser müsste bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt werden) gegeben. Der Versicherer berechnet den zu übernehmenden SFR jetzt so, als hätte Ute Mustermann direkt einen Vertrag auf sich als VN abgeschlossen.
Vertragsverlauf SFR
02.01.2000 Klasse 0 (weniger als 3 Jahre Führerschein, Ersteinstufung)
01.01.2001 SF 1/2 (Vertrag besteht weniger als ein Jahr)
01.01.2002 SF1
01.01.2003 SF2
01.01.2004 SF3
…
01.01.2011 SF10
01.02.2011 SF10
Ute Mustermann kann also 10 schadenfreie Jahre auf Grund Ihrer Glaubhaftmachung übernehmen. Die Zeiten davor kann sie nicht erfahren haben und daher auch nicht übernehmen. Für den Dritten sind allerdings die kompletten im Vertrag vorhandenen SF15 abgetreten. Einen Anspruch auf den „Rest“ hat der alte VN nicht.
Im Artikel des Versicherungsjournals ist es übrigens gar nicht erst zu den oben beschriebenen Prüfungen gekommen, da der alte Versicherungsnehmers die Abgabe des SFR verweigert hat.
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