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Finderlohn – das gilt es zu beachten
Was würden Sie tun, wenn Sie ein Portemonnaie finden? Im Alltag kommt es immer wieder einmal vor: Das Handy rutscht aus der Tasche, man lässt die Geldbörse liegen oder vergisst seine Lederjacke auf der Parkbank. Doch nicht immer sind diese Wertgegenstände auf immer verloren – dank ehrlicher Finder und des Finderlohns.
Der Finderlohn ist ein Anreiz für den Finder, die verlorenen Sachen zurückzugeben und gleichzeitig eine Entschädigung für den damit verbundenen Aufwand.
Höhe des Finderlohns
Ein Finderlohn ist gesetzlich vorgeschrieben, und auch seine Höhe ist in den meisten Fällen festgelegt, damit es gar nicht erst zum Streit kommt. Weigern Besitzer sich, den Finderlohn zu zahlen, kann dieser sogar vom Finder eingeklagt werden. Ab einem Wert von 10 Euro steht er ihm zu.
Der Finderlohn errechnet sich folgendermaßen:
- Wert bis zu 500 Euro: 5 Prozent des Wertes, also 25 Euro
- Wert ab 500 Euro: 5 Prozent der 500 Euro plus 3 Prozent des Wertes, der darüber hinaus geht
- Ideeller Wert für den Verlierer, aber kein sachlicher Wert: billiges Ermessen des Besitzers
- Tiere: 3 Prozent des Wertes
Diese Angaben gelten allerdings nicht für Gegenstände, die in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden: Hier gibt erst ab einem Wert von 50 Euro einen Finderlohn, und auch nur 50 Prozent der oben veranschlagten Höhe.
Aufbewahrung und Meldung des Fundstücks
Wer einen Gegenstand findet, meldet dies am besten beim Fundbüro bzw. Bürgeramt oder der Polizei. Tut man dies nicht und behält man den Gegenstand stillschweigend, gilt dies als Unterschlagung und ist strafbar. Den Gegenstand kann man entweder bei einer der genannten Stellen abgeben, dann kümmert sich das Amt bzw. die Polizei sich um die Ermittlung des Besitzers und auch um die Abwicklung der Finderlohnzahlung. Oder man kann den Gegenstand selbst aufbewahren und herausgeben, sobald sich der Besitzer meldet.
Wird der Besitzer nicht innerhalb von sechs Monaten gefunden, geht der Fund in den Besitz des Finders über. Dennoch kann der Eigentümer den Fund bis zu drei Jahre nach dem Verlust noch zurückverlangen.
Welche Gegenstände haben Sie verloren oder gefunden? Berichten Sie uns im Kommentar davon.
16:55 25.05.2017
Lieber Herr Monz,
Vielen Dank für ihre lehrreiche Beschreibung, aber müsste man hier nicht konsequenter unterscheiden zwischen Besitzer und Eigentümer der Fundsache? Herzliche Grüße
S. Welz
16:37 28.05.2017
gefundene Gegenstände, was auch immer, gebe ich grundsätzlich, wenn zeitlich möglich sofort beim Fundamt oder Sonntags bei der Polizei ( was nicht immer Begeisterungs – äusserungen auslöst )ab oder informiere sie, ausser ich kenne den Besitzer.Dazu bringe ich es seit einiger Zeit auch auf FB. Sollte es beim Fundamt nicht abgeholt werden ( manche Menschen denken nicht daran dort nach zu fragen )hole ich es wieder ab und versuche selber den Besitzer ( schon einige Male mit Erfolg ) ausfindig zu machen. Ein spezieller Finderlohn wäre mir peinlich. Dazu hätte ich jedoch noch eine Frage : Wenn ich etwas beim Fundamt abgebe und es nach einem halben Jahr wieder abhole, muß ich in best. Fällen dafür einen Betrag zahlen, wenn man es dort läßt wird es irgendwann versteigert, sollte da am Erlös nicht auch der Finder beteiligt sein.
22:33 18.06.2017
Hallo Herr Monz, habe ihre Antwort jetzt erst gelesen. Juristisch sind Besitz und Eigentum ein himmelweiter Unterschied, obwohl es im Alltag oft synonym verwendet wird. Im konkreten Fall ist nämlich der Finder der Besitzer, da er die tatsächliche Herrschaft über die Fundsache hat. Natürlich ist aber aber nicht rechtmäßiger Eigentümer.
Gruß, S. Welz